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06/2024
Fußball-EM Spezial: Steuerliche Behandlung von Tickets
Hintergrund
Bekanntlich ist der Fiskus mit von der Partie, wenn Mitarbeiter und Geschäftsfreunde beschenkt und hierbei die Freigrenzen für Aufmerksamkeiten überschritten werden. Die Einladung zu einem Fußballspiel im Rahmen der EM bildet dabei keine Ausnahme.
Verwaltungsauffassung
Nach dem sog. VIP-Logen-Erlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. März 2005) kann bei VIP-Logen eine pauschale Aufteilung des Gesamtentgelts (40% Werbung, 30% Bewirtung, 30% Geschenk) vorgenommen werden. Aufgrund der betrieblichen Veranlassung ist der Vorsteuerabzug aus dem Werbe- und Bewirtungsanteil zulässig, die auf den Anteil für Geschenke entfallende Vorsteuer hingegen nicht.
Bei den Hospitality-Tickets, die neben dem Eintritt weitere Annehmlichkeiten (Parkplatz, bevorzugter Sitzplatz, Bewirtung, Erinnerungsgeschenk), dafür aber keinen Werbeanteil beinhalten, sieht das BMF-Schreiben vom 30. März 2006 einen Anteil i. H. v. 30% (maximal aber 1.000 Euro) für die Bewirtung vor, der Restbetrag entfällt auf den Bereich Geschenk. Obwohl das Schreiben zur Ertragsteuer ergangen ist, gehen wir davon aus, dass der Aufteilungsgrundsatz auch für die Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Für Business Seats ist i. S. d. BMF-Schreibens vom 11. Juli 2006 das Gesamtentgelt jeweils hälftig auf Bewirtung und Geschenke aufzuteilen.
Obwohl die Erlasse fast 20 Jahre alt sind, spricht nichts gegen die Anwendung der Aufteilungsgrundsätze für Tickets im Zusammenhang mit der aktuellen EM. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass das BMF hier eine Aktualisierung plant.
Handelt es sich um ein gewöhnliches Ticket ohne Zugang zum Catering, ist der gesamte Kaufpreis Geschenk.
Ticketerwerb vom Veranstalter
Es ist bekannt, dass die Tickets zur Fußball EM 2024 von der in der Schweiz ansässigen Hospitality Experience AG angeboten werden. Da es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer i. S. d. umgekehrten Steuerschuldnerschaft – reverse charge des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Erwerber nicht im Inland ansässig ist – gegebenenfalls muss er sich hier umsatzsteuerlich registrieren.
Aus Vereinfachungsgründen wird die nach § 13b UStG gemeldete Umsatzsteuer nur insoweit als Vorsteuer geltend gemacht, als die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind (also der Ticketpreis nicht dem Geschenke-Anteil zuzuordnen ist).
Ticketerwerb auf dem Zweitmarkt
Wird das Ticket auf dem Zweitmarkt (z. B. Resale-Plattform der UEFA) von einem anderen Unternehmen erworben, gelten ebenfalls die o.g. Grundsätze. Allerdings würde ein deutscher Verkäufer mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, die dann beim Erwerber gegebenenfalls anteilig abziehbar ist. Ist der Wiederverkäufer eine Privatperson, stellt sich die Frage des Vorsteuerabzugs nicht.
Der Vollständigkeit halber weisen wir an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass die Abgabe von Tickets auch ertragsteuerlich zu würdigen ist. Für den Geschenkeanteil (Freigrenze für Arbeitnehmer brutto 60 Euro, für Geschäftspartner seit 2024 netto 50 Euro) scheidet der Betriebsausgabenabzug aus, für die betrieblich veranlasste Bewirtung ist der Betriebsausgabenabzug auf 70% der Aufwendungen begrenzt. Die Vorschriften zur Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG sind zu beachten.
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