aktuell
10/2026
Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistungen und Eigengeschäft
Abgrenzungskriterien
Beim Vermittlungsgeschäft ist der Unternehmer nicht Vertragspartei hinsichtlich der vermittelten Lieferung oder Leistung. Stattdessen tut der Vermittler das, was erforderlich ist, damit zwei Parteien einen Vertrag abschließen können. Hierfür bekommt er i.d.R. eine Provision.
Bei einem Eigengeschäft hingegen ist der Mittler selbst Teil der Leistungskette, indem er eine Ware oder Dienstleistung einkauft bzw. verkauft.
Eine Abgrenzung zwischen Vermittlung und Eigengeschäft ist essenziell, da sich die umsatzsteuerlichen Konsequenzen hinsichtlich Art der Leistung, Leistungsort, Bemessungsgrundlage und potenzieller Umsatzsteuerbefreiung unterscheiden.
Neues BFH-Urteil
Dem Urteil des BFH vom 21. Mai 2026 (V R 17/24) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- Der im Drittland ansässige Kläger betreibt eine Online-Vermittlungsplattform, auf welcher u.a. in Deutschland ansässige Autovermietungen ihre Fahrzeuge anbieten und Kunden diese reservieren und buchen können.
- Gemäß den AGB versendet der Kläger bei erfolgreicher Reservierung einen Voucher, der vor Ort bei der jeweiligen Autovermietung vom Kunden vorgelegt werden muss.
- Der Kunde zahlt den Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs an den Kläger. Dieser Gesamtpreis setzt sich aus dem Nettotarif des Vermieters und einem vom Kläger selbst bestimmten Aufschlag zusammen. Eine separate Provisionsabrechnung gab es demzufolge nicht.
- Der rechtsverbindliche Vertragsschluss zwischen Autovermietung und Kunde erfolgt vor Ort nach den dort geltenden Anmietungsbedingungen.
Streitig war, ob der Kläger
- Vermittlungsleistungen an die Autovermieter erbracht hat, für die die Autovermietungen die Umsatzsteuer schulden (§ 13b UStG / Reverse-Charge-Verfahren) oder,
- ob er Fahrzeuge von den Autovermietungen angemietet und an die Kunden vermietet hat, so dass er in der Vermietungskette (Autovermietung – Kläger – Kunde) Umsatzsteuer schuldet (verdecktes Eigengeschäft).
Der Kläger verneinte eine eigene Steuerschuld und sah sich in der Rolle des Vermittlers. Hingen vertraten sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass der Kläger Umsatzsteuer aus der Vermietung der Autos schuldete. Tatsächlich hätte nämlich der Kläger durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt, dass er tatsächlich auf eigene Rechnung tätig geworden sei.
Der BFH folgte im Revisionsverfahren jedoch der Sicht des Klägers und bestätigte das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit. Das Gericht führte hierzu u.a. aus:
- Anknüpfungspunkt für die umsatzsteuerliche Würdigung ist das konkrete Rechtsverhältnis unter Einbezug der vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung.
- Im Rahmenvertrag zwischen Kläger und Autovermietungen sind im Innenverhältnis Vermittlungsleistungen vereinbart worden.
- Auch in der tatsächlichen Durchführung lagen die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung vor (der Kläger hat auf den Vertragsschluss zwischen Kunde und Autovermietung hingewirkt, war dabei selbst nicht Mietpartei).
- Das Außenverhältnis bestätigt diese Sichtweise, sowohl im Hinblick auf die ABG der Buchungsplattform als auch den vermittlungstypischen Buchungsablauf.
Bewertung
Das Urteil führte zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis; eine Umsatzsteuernachforderung des deutschen Finanzamts konnte abgewendet werden. Die von Finanzamt und erster Gerichtsinstanz vertretene Auffassung verdeutlicht aber, dass die Vermittlerstellung mit Rahmenverträgen, AGB und tatsächlichem Außenauftritt angreifbar ist.
Werden vertraglich ausdrücklich nur Vermittlungsleistungen zwischen Vermittler und Leistungsanbieter (oder auch Kunden) vereinbart und agiert der Mittler nicht als Käufer, dann besteht kein Raum für die Annahme eines Eigengeschäfts. Ein verdecktes Eigengeschäft ist denkbar, wenn der Mittler durch sein Handeln in fremdem Namen verdeckt, dass tatsächlich er (und nicht der Vertretene) die Lieferung/Leistung erbringt und ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes bereits vor der Lieferung an den Kunden übertragen wurde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Wenngleich das Urteil zu einer Online-Vermittlungsplattform für Mietfahrzeuge ergangen ist, können die Grundsätze auf vergleichbare Geschäftsmodelle angewendet werden. Wenn auf eine Behandlung als Vermittler abgezielt wird, sollten die vertraglichen Grundlagen und das tatsächliche Auftreten anhand der Rechtsprechungsgrundsätze überprüft werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen umsatzsteuerlichen Themen.
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